Auch wenn die von Dr. X. praktizierten Kontrollen und die konkrete Durchführung der Aufgebote den Anweisungen des Strassenverkehrsamts nicht genügen können, steht fest, dass der Beschwerdeführer sich den regelmässigen kurzfristigen Kontrollen auch nach Eingang der Verfügung nicht unterzogen hat. Aus der Verfügung und den Kenntnissen des Beschwerdeführers über die Kontrollmechanismen und die Handhabung der "Aufgebote" durch Dr. X. kann ohne weiteres auf die Nichteinhaltung dieser Wei- 164 Verwaltungsgericht 2001