In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer sich nach Einreichung des Gesuchs vom 12. September 1997 und nach Erhalt der Verfügung (Empfangsschein 6. Oktober 1997) nicht bei Dr. X. gemeldet hat. Sein Hausarzt musste ihn mit Schreiben vom 30. Oktober 1997 mahnen. Auch wenn die von Dr. X. praktizierten Kontrollen und die konkrete Durchführung der Aufgebote den Anweisungen des Strassenverkehrsamts nicht genügen können, steht fest, dass der Beschwerdeführer sich den regelmässigen kurzfristigen Kontrollen auch nach Eingang der Verfügung nicht unterzogen hat.