Aktennotiz vom 28. November 1996, insbesondere Rückseite). Entsprechend hat der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um die vorzeitige bedingte Wiedererteilung die Weiterführung der kontrollierten Alkoholabstinenz zugesagt. 3. Zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt auf Grund der von Dr. X. eingereichten Unterlagen zu Recht das Nichteinhalten der Weisung zur Totalabstinenz festgestellt und die Verfügung von 6. Oktober 1997 aufgehoben hat. a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer sich nach Einreichung des Gesuchs vom 12. September 1997 und nach Erhalt der Verfügung (Empfangsschein 6. Oktober 1997) nicht bei Dr. X. gemeldet hat.