Die Verfügung war an die Resolutivbedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer die begonnene Totalabstinenz weiterführe. Somit kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass der Beurteilungszeitpunkt mit Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 1997 neu begonnen habe. Abgesehen davon wurden dem Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt vorgängig im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Voraussetzungen und die Möglichkeiten der bedingten Wiedererteilung des Führerausweises vor Ablauf des angeordneten Warnungsentzuges erläutert (Protokoll, S. 15; Aktennotiz vom 28. November 1996, insbesondere Rückseite).