mit welcher die viermonatige Restentzugsdauer angeordnet wurde, auf den Zeitraum zwischen dem 12. September 1997 und dem 6. Oktober 1997 zurückkommen, nachdem sie ihm den Führerausweis mit Verfügung vom 6. Oktober 1997 bedingt wieder erteilt habe. bb) Gegen diese Ansicht spricht der eindeutige Wortlaut der Verfügung vom 6. Oktober 1997. Der Führerausweis wurde zwar per sofort aber bedingt unter der Auflage der "Weiterführung der vollständigen Alkoholabstinenz" wieder erteilt. Die Verfügung war an die Resolutivbedingung geknüpft, dass der Beschwerdeführer die begonnene Totalabstinenz weiterführe.