719, 724 ff.). Bei einer Resolutivbedingung, wie der Einhaltung einer Alkoholabstinenz, endigt die Rechtswirkung der Verfügung mit der Feststellung, dass die Bedingung eingetreten ist. 2. a) und b) (...) 2. c) aa) Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, für die Beurteilung der Alkoholabstinenz sei einzig der Zeitraum zwischen dem 7. Oktober 1997 und dem 6. Februar 1998 massgebend. Die Entzugsbehörde könne nicht in der Verfügung vom 27. August 1998, 2001 Strassenverkehrsrecht 163