Voraussetzung für die Anordnung von Nebenbestimmungen ist eine gesetzliche Grundlage. Nebenbestimmungen brauchen nicht ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen zu sein; wo eine gesetzliche Grundlage fehlt, kann die Zulässigkeit der Nebenbestimmungen aus dem Gesetzeszweck oder aus einem mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen. Sie müssen zudem die Voraussetzungen der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung erfüllen (BGE 121 II 88 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 719, 724 ff.).