Im Gegensatz zum gewöhnlichen zeitlichen Ablauf des Warnungsentzuges hat der Betroffene ein Gesuch zu stellen und die geeigneten Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzungen beizubringen. Die Administrativbehörde ihrerseits hat eine Verfügung darüber zu erlassen, ob und allenfalls mit welchen Auflagen sie eine vorzeitige Wiedererteilung gestattet (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2468 und 2471 f.). c) Die Auflage bzw. Weisung einer vollständigen Alkoholabstinenz knüpft die vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises an Bedingungen. Diese stellen Nebenbestimmungen der Verfügung dar.