benützt werden, zu Recht für längere Zeit ausgesprochene Entzüge systematisch zu verkürzen und kann bedingt und unter angemessenen Auflagen ausgesprochen werden. Sie ist an die Resolutivbedingung geknüpft, dass der Betroffene die Auflagen beachtet und das in ihn gesetzte Vertrauen nicht in anderer Weise täuscht. Als Auflagen kommen grundsätzlich alle zweckdienlichen und verhältnismässigen Verhaltensanweisungen in Betracht. Im Gegensatz zum gewöhnlichen zeitlichen Ablauf des Warnungsentzuges hat der Betroffene ein Gesuch zu stellen und die geeigneten Beweismittel zum Nachweis der Voraussetzungen beizubringen.