17 Abs. 3 SVG). b) Die Wiedererteilung vor Ablauf der ursprünglich festgelegten Entzugsdauer bedeutet keine Aufhebung der rechtskräftig angeordneten Massnahme, sondern nur den Abbruch der verfügten Sanktion, d.h. die Aufhebung der Wirkungen der ursprünglichen Verfügung ex nunc. Die Rechtslage ist vergleichbar mit derjenigen bei der bedingten Entlassung gemäss Art. 38 Abs. 1 StGB (AGVE 1995, S. 158 f.). Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 SVG sind streng zu prüfen. Die vorzeitige Wiedererteilung darf nicht dazu 162 Verwaltungsgericht 2001