Ausserdem hätten die Kläger verlangen können, dass die Dispensierung für die verbleibende Zeit bis zu den Weihnachtsferien aufgehoben würde, nachdem feststand, dass sich bis im Januar keine Lösung abzeichnen würde. Oder sie hätten eine adäquate Aufgabenstellung durch den zuständigen Lehrer verlangen können, damit ein minimaler Unterricht für S. gewährleistet gewesen wäre. Ein Ausnahmetatbestand, welcher die Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule rechtfertigen würde, ist durch den Unterbruch von fünf Wochen nicht erfüllt. 2001 Strassenverkehrsrecht 161 V. Strassenverkehrsrecht