Diese habe sich dann auch mit der Privatschule "H." in B. ergeben, wo S. schon ab dem 9. Dezember 1999 wieder habe zur Schule gehen können. Nach Abzug der Weihnachtsferien hätte sich die unterrichtsfreie Zeit für S. bis zu einem allfälligen Übertritt nach U. auf fünf Wochen belaufen. Ein Schulunterbruch von fünf Wochen für sich alleine erscheint noch nicht als ausreichend, damit sich der Besuch einer Privatschule aufgedrängt hätte. Ausserdem hätten die Kläger verlangen können, dass die Dispensierung für die verbleibende Zeit bis zu den Weihnachtsferien aufgehoben würde, nachdem feststand, dass sich bis im Januar keine Lösung abzeichnen würde.