Allein die Tatsache, dass die Kläger in den zweieinhalb Wochen seit der Dispensierung keinen definitiven Entscheid über die Aufnahme von Stefan in U. bekamen, kann somit keinen triftigen Grund für die Übernahme des Privatschulgeldes bilden. cc) Weiter bringen die Kläger vor, die allfällige Lösung mit der Realschule in U. hätte frühestens auf Anfang Januar realisiert werden können. Ein Schulunterbruch von sechs Wochen sei aber für S. unzumutbar gewesen, weshalb es sich aufgedrängt habe, nach einer sofortigen Lösung zu suchen. Diese habe sich dann auch mit der Privatschule "H." in B. ergeben, wo S. schon ab dem 9. Dezember 1999 wieder habe zur Schule gehen können.