nicht optimal. Dies kann aber nicht allein der Schulpflege angelastet werden. Auch den Klägern kann zugemutet werden, dass sie von sich aus bei den Behörden nachfragen, wie es weitergehen soll, wenn sie keine diesbezüglichen Informationen erhalten. Hätten sie dies getan, so hätten sie erfahren, dass die Abklärungen mit U. schon weit fortgeschritten waren und die Behörden in U. im Grundsatz einer Aufnahme von Stefan zugestimmt hatten. Allein die Tatsache, dass die Kläger in den zweieinhalb Wochen seit der Dispensierung keinen definitiven Entscheid über die Aufnahme von Stefan in U. bekamen, kann somit keinen triftigen Grund für die Übernahme des Privatschulgeldes bilden.