Insofern machen die Kläger geltend, die Zeit, in welcher sie keine Informationen über die schulische Zukunft ihres Sohnes hatten, sei zu lange gewesen, weshalb sie sich nach einer geeigneten Privatschule hätten umsehen müssen. An der Verhandlung wurde klar, dass, obwohl die Schulpflege unmittelbar nach der Dispensierung von S. Gespräche mit der Schulpflege U. über einen möglichen Übertritt führte, für die Eltern bis zum 11. Dezember 1999 nicht klar war, ob ein Übertritt nach U. tatsächlich klappen würde.