sigen Dispensierungsentscheid zu wehren, wäre die Beschwerde an den Bezirksschulrat gewesen (§ 77 Abs. 3 SchulG). Da die Kläger statt einer Beschwerde die Lösung einer Privatschule vorgezogen haben, begründet das Vorgehen der Schulpflege keinen wichtigen Grund, die Gemeinde das Schulgeld für den Privatschulbesuch tragen zu lassen. bb) Die Kläger führen aus, sie hätten bis am 11. Dezember 1999 keinen definitiven Entscheid gehabt, ob S. wieder in eine öffentliche Schule gehen könne. Klar sei einzig gewesen, dass ein Übertritt nicht vor Januar 2000 - mithin rund sechs Wochen nach der Dispensierung - erfolgen könne.