Für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim kann das Erziehungsdepartement in Abstimmung mit der Vormundschaftsbehörde auf Antrag der Schulpflege einen Schüler ausschliessen, wenn der ordentliche Schulbetrieb anders nicht gewährleistet werden kann (§ 38a Abs. 2 und 3 SchulG). Auch wenn die Schulpflege S. unzulässigerweise vom Unterricht dispensiert haben sollte (diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu klären), hat dies nicht zur Folge, dass die Gemeinde die Kosten für den Privatschulbesuch zu tragen hat. Das adäquate Mittel, sich gegen einen unzuläs- 158 Verwaltungsgericht 2001