Tatsächlich ist der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie die Wegweisung von der Schule vor Vollendung der Schulpflicht nur durch das Erziehungsdepartement und nur in Ausnahmefällen zulässig. Für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim kann das Erziehungsdepartement in Abstimmung mit der Vormundschaftsbehörde auf Antrag der Schulpflege einen Schüler ausschliessen, wenn der ordentliche Schulbetrieb anders nicht gewährleistet werden kann (§ 38a Abs. 2 und 3 SchulG).