a hievor). Nach dem Schreiben des Gemeinderates W. vom 16. Dezember 1999 hätte S. ab Januar 2000 die Realschule in U. besuchen können, wofür die Gemeinde eine Kostengutsprache geleistet hätte (Klageantwortbeilage 4). Bleibt zu prüfen, ob im konkreten Fall allenfalls triftige Gründe für die ausnahmsweise Übernahme von Schulgeldern einer Privatschule vorlagen. aa) Die Kläger machen geltend, die Dispensierung S. vom Schulunterricht sei unzulässig gewesen, da sie nicht vom zuständigen Erziehungsdepartement ausgesprochen worden sei.