Diese Rechtsprechung wurde anlässlich der Schulgesetzrevision vom 17. März 1998 (Inkrafttreten am 1. August 1998) in die gesetzliche Regelung von § 6 Abs. 2 SchulG überführt, wonach der Schulbesuch ausserhalb der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde aus wichtigen Gründen die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG nicht aufhebt. d) S. hat ab dem 9. Dezember 1999 keine öffentliche Schule ausserhalb der Wohngemeinde besucht, sondern eine Privatschule, für die grundsätzlich kein Anspruch auf Schulgelder besteht (vgl. Erw. a hievor).