Triftige Gründe werden nach der Praxis angenommen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Anwendung der allgemeinen Regel des Schulbesuchs am Wohnort (§ 6 Abs. 1 SchulG) nicht sachgerecht erscheint und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde. Als triftige Gründe wurden von der Rechtsprechung u.a. eine massive, objektive Störung der Eltern-Lehrer Beziehung anerkannt, wenn diese sich auf das Lehrer-Schüler Verhältnis auswirkt und damit der Unterrichtserfolg und eine gesunde 2001 Schulrecht 157