Ein gesetzlicher Anspruch auf auswärtigen, unentgeltlichen Schulbesuch besteht, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht führt (§ 52 Abs. 1 SchulG) oder beim Vorliegen triftiger Gründe. Triftige Gründe werden nach der Praxis angenommen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die Anwendung der allgemeinen Regel des Schulbesuchs am Wohnort (§ 6 Abs. 1 SchulG) nicht sachgerecht erscheint und zu Härten und Unbilligkeiten führen würde.