Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfordern, können finanzielle oder reale Hilfe gebieten (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe und Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, § 34 N 1 ff.). c) Ein gesetzlicher Anspruch auf auswärtigen, unentgeltlichen Schulbesuch besteht, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den Schultyp nicht führt (§ 52 Abs. 1 SchulG) oder beim Vorliegen triftiger Gründe.