AGVE 1986, S. 143 ff.): Bei abseits gelegenen Wohnorten kann sich aufdrängen, den Schulpflichtigen den Besuch ausserkantonaler Schulen zu ermöglichen. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfordern, können finanzielle oder reale Hilfe gebieten (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe und Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, § 34 N 1 ff.).