Für den entgeltlichen Unterricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich selber aufzukommen (§ 3 Abs. 3 SchulG e contrario). b) Soweit Entgeltlichkeit besteht, können jedoch ausserordentliche Situationen Sonderheiten herbeiführen, die namentlich den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnismässige Lasten aufbürden würden. Diese Ausnahmen ergeben sich verfassungsrechtlich aus § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben (§ 34 Abs. 1 und 3 KV; AGVE 1986, S. 143 ff.