Der in § 34 Abs. 1 KV statuierte Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Unterrichts an öffentlichen Schulen wird im Schulgesetz konkretisiert. Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Gemäss § 6 SchulG ist die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen. 156 Verwaltungsgericht 2001