Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 34 Abs. 1 KV ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner grundsätzlich unentgeltlich. Träger des obligatorischen Unterrichts an den Volksschulen, wozu namentlich die Primarschule, die Real-, die Sekundarund die Bezirksschule (Oberstufe) sowie Sonderschulen gehören, sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände (§ 29 Abs. 1 KV; § 52 Abs. 1 SchulG). Der in § 34 Abs. 1 KV statuierte Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Unterrichts an öffentlichen Schulen wird im Schulgesetz konkretisiert.