Es ist auch nicht unsinnig, beide Massnahmen kumulativ zu verlangen; nur auf diese Weise kann irreführenden Praktiken wie dem Überkleben des Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis auf den reduzierten Preis (Erw. a hievor) wirksam begegnet werden. Schliesslich pflichtet das Verwaltungsgericht der Auffassung des Gesundheitsdepartements bei, die verlangten Massnahmen seien mit geringem Aufwand realisierbar. Sie erweisen sich unter allen Aspekten als verhältnismässig. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen ist. 2001 Schulrecht 155