Eine Beschränkung der in Art. 27 BV verankerten Wirtschaftsfreiheit ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen steht (Bundesgericht, in: ZBl 97/1996, S. 372 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 483). Diesen Anforderungen genügen die erwähnten Auflagen. Das Ziel besteht darin, den Konsumenten vor einer Täuschung zu schützen. Der verlangte besondere Hinweis ist zweifellos geeignet, dies zu erreichen.