Die Ausführungen zu den „Qualitätsanforderungen an Lebensmittel“ gehen daher an der Sache vorbei. Im Weitern kann man schwerlich an die Eigenverantwortung des Konsumenten appellieren, wenn diesem die Kontrollmöglichkeit (durch Überkleben des Mindesthaltbarkeitsdatums) genommen worden ist. c) Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob die in Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 3. Juni 1999 angeordneten Massnahmen, dass Lebensmittel, die über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus zum Verkauf angeboten werden, mindestens mit einem klaren Hinweis auf das abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen und auf einer separaten Auslage zu verkaufen sind, rechtmässig sind.