ddd) Die Argumentation der Beschwerdeführerin erachtet das Verwaltungsgericht nicht als stichhaltig. Dass ein Produkt auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch alle seine spezifischen Qualitätseigenschaften aufweisen kann, tut nichts zur Sache; massgebend ist einzig, dass für den Kaufentscheid des durchschnittlichen Konsumenten nicht ohne Bedeutung ist, ob das Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen ist oder nicht.