Da es hier um Produkte geht, die grundsätzlich eine längere Haltbarkeit als leichtverderbliche Lebensmittel aufweisen (vgl. zu diesem Begriff Art. 12 Abs. 1 LMV), sind derartige Überlegungen durchaus nachvollziehbar. Zu bedenken ist ferner, dass sich die Enttäuschung des Vertrauens in den Erhaltungszustand des betreffenden Produkts auch auf das Geschmacksempfinden auswirken kann, indem solche Ware, auch wenn sie objektiv unverdorben ist, nicht mehr so gut schmeckt wie andere Ware, bei der bezüglich des Mindesthaltbarkeitsdatums keine Bedenken am Platze sind (erwähnter Entscheid des Oberlandesgerichts Hamm/Deutschland, a.a.