Die Täuschung besteht darin, dass er entgegen seiner Vorstellung nicht ein Produkt erwirbt, welches er noch vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verwerten kann. Da es hier um Produkte geht, die grundsätzlich eine längere Haltbarkeit als leichtverderbliche Lebensmittel aufweisen (vgl. zu diesem Begriff Art. 12 Abs. 1 LMV), sind derartige Überlegungen durchaus nachvollziehbar.