Diese Praxis ist für die Erwartungshaltung des Konsumenten zumindest stark mitbestimmend. Geprägt durch die erwähnte Erfahrung beim Einkauf im Lebensmittelgeschäft darf der Konsument davon ausgehen, dass Produkte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in besonderer Weise gekennzeichnet werden (erwähnter Entscheid des Oberlandesgerichts Hamm/Deutschland, a.a.O., S. 237). Sonst werden bei ihm eben falsche Vorstellungen über die Haltbarkeit des Lebensmittels geweckt (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Die Täuschung besteht darin, dass er entgegen seiner Vorstellung nicht ein Produkt erwirbt, welches er noch vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verwerten kann.