18 Abs. 2 und 3 LMG eine Täuschung der Konsumenten bewirkt. Der durchschnittliche Konsument rechnet mit Sicherheit damit, dass bei vorverpackten Lebensmitteln, die ihm im normalen Sortiment zum Verkauf angeboten werden, das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist (vgl. auch den Entscheid des Oberlandesgerichts Hamm/Deutschland [4. Zivilsenat] vom 28. November 1991 [4U277/91], in: Sammlung Lebensmittelrechtlicher Entscheidungen [LRE], Bd. 27, H. 3/4, S. 237). Durch das Überkleben der Datierung wird ihm eine entspre- 2001 Lebensmittelpolizei 151