Auf vorverpackten Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Bei vorverpackten, leichtverderblichen Lebensmitteln nach Artikel 12 ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. (...)“ bbb) Dadurch, dass im fraglichen Geschäft auf den Packungen zweier Lebensmittel (Schweinsfilet im Teig und Fondue Chinoise- Rindfleisch) das Mindesthaltbarkeitsdatum mit einem neuen Preisschild („Reduzierter Preis“) überklebt worden war, wurde nicht nur die Vorschrift von Art. 25 Abs. 3 Satz 1 LMV unterlaufen, sondern offensichtlich auch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG eine Täuschung der Konsumenten bewirkt.