bb) aaa) Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach Art. 21 vorgeschriebenen Angaben (Art. 20 Abs. 1 LMG). Der Bundesrat bestimmt, ob dem Konsumenten derartige weitere Angaben, namentlich über Haltbarkeit usw. zu machen sind (Art. 21 LMG unter dem Randtitel „Besondere Kennzeichnung“). Diesem Auftrag ist der Bundesrat u. a. in Art. 25 LMV (5. Kapitel: Angaben über Lebensmittel [Kennzeichnung] / 2. Abschnitt: Datierung)