18 Abs. 3 LMG ist sodann auch der Eigenverantwortung des Konsumenten Rechnung zu tragen; in Fällen wie dem vorliegenden kommt es also darauf an, ob vom durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten erwartet werden darf, er werde das auf dem betreffenden Lebensmittel aufgedruckte Datum zur Kenntnis nehmen und in der Lage sein, seinen Kaufentscheid danach zu richten (BBl 1989 I 932, 933, 937). 150 Verwaltungsgericht 2001