Dazu gehören Erwartungen bezüglich der vorschriftsgemässen Beschaffenheit, einer gewissen Qualität, allenfalls bestimmter Wirkungen und vorherrschender Verkehrsauffassung (vgl. die bundesrätliche Botschaft zu einem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 30. Januar 1989, BBl 1989 I 932). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 3 LMG ist sodann auch der Eigenverantwortung des Konsumenten Rechnung zu tragen;