Dementsprechend erklärt das Gesetz als Grundsatz die berechtigte Erwartung der Konsumenten zum Massstab. Es fällt also nicht jede subjektive oder ausgefallene Erwartung in Betracht, sondern nur die berechtigte, d. h. jene, die unter Berücksichtigung der in Betracht fallenden Umstände und verständlicher Begründungen vernünftigerweise angenommen werden darf. Dazu gehören Erwartungen bezüglich der vorschriftsgemässen Beschaffenheit, einer gewissen Qualität, allenfalls bestimmter Wirkungen und vorherrschender Verkehrsauffassung (vgl. die bundesrätliche Botschaft zu einem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 30. Januar 1989, BBl 1989 I 932).