2 Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen. 3 Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken.“ Eine Täuschung beinhaltet eine bewusste Irreführung, die auf Vorstellung und Handeln eines andern (des Konsumenten) in einem bestimmten Sinne (des Kaufentscheids) einwirken soll. Dementsprechend erklärt das Gesetz als Grundsatz die berechtigte Erwartung der Konsumenten zum Massstab.