2001 Lebensmittelpolizei 147 III. Lebensmittelpolizei 38 Lebensmittelpolizei. - Durch das Überkleben des (abgelaufenen) Mindesthaltbarkeits- datums mit einem neuen Preisschild ("Reduzierter Preis") in einem Lebensmittelgeschäft wird eine Täuschung des Konsumenten im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG bewirkt (Erw. 3/b). - Die Anordnung, Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbar- keitsdatum mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen und auf einer separaten Auslage anzubieten, ist verhältnismässig (Erw. 3/c). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 26. Februar 2001 in Sachen X. gegen Gesundheitsdepartement. Aus den Erwägungen 1. Angefochten ist im vorliegenden Verfahren die Anordnung des Kantonalen Laboratoriums Aargau, dass Lebensmittel, die über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus zum Verkauf angeboten wer- den, mindestens mit einem klaren Hinweis auf das abgelaufene Min- desthaltbarkeitsdatum auf einer separaten Auslage zu verkaufen sind und dass die Produkte die gesetzlichen Anforderungen weiterhin erfüllen müssen. (...) 2. (...) 3. a) Das Gesundheitsdepartement legte seinem Entscheid den folgenden Sachverhalt zugrunde: „Bei der Kontrolle des KL vom 11. Mai 1999 befanden sich im Ver- kaufsangebot der X. folgende Artikel mit entsprechenden Mindest- haltbarkeitsdaten (im Folgenden: MHD für Mindesthaltbarkeits-Da- tum): Schweinsfilet im Teig gefroren, 2. Mai 1999 Fondue Chinoise-Rindfleisch gefroren, 1. Mai 1999 148 Verwaltungsgericht 2001 Bier in Dosen, 21. April 1999 Erdnussöl, 7. Mai 1999 Champignonsauce im Beutel, 28. Februar 1999 Das Schweinsfilet im Teig und das Fondue Chinoise-Rindfleisch wa- ren mit einem Kleber ‚Reduzierter Preis‘ versehen (Fondue Chinoise: Fr. 17.15 statt Fr. 20.15; Reduktion knapp 15%; Schweinsfilet im Teig Fr. 21.10 statt Fr. 24.10; Reduktion 12,5%). Sowohl beim Schweins- filet im Teig als auch beim Fondue Chinoise war das MHD mit dem neuen Preisschild überklebt. Beim Bier-Angebot befand sich eine Ta- fel mit dem Hinweis ‚Preisabschlag! 50% Rabatt‘.“ Dieser Sachverhalt ist durch entsprechende Photos belegt und wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Das Ge- sundheitsdepartement stellt dazu im Wesentlichen fest, mit dem An- bieten von Lebensmitteln nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsda- tums mache der Verkäufer gegenüber den Konsumenten die sinnge- mässe Zusage, die angebotene Ware verfüge über gesetzeskonforme Qualität. Damit würden bei den Konsumenten die dieser Zusage entsprechenden, begründeten Erwartungen geweckt; sie seien der Überzeugung, einwandfreie Lebensmittel einzukaufen. Um eine Täu- schung der Konsumenten über die Qualität der Lebensmittel zu ver- meiden, genüge es nicht, die Preise mehr oder weniger zu reduzieren, da es vielfältige Gründe für Preisreduktionen gebe, welche nicht mit der Qualität der so angebotenen Produkte zusammenhingen. Aus den Photos gehe deutlich hervor, dass die Situation im Laden für die Konsumenten zu wenig übersichtlich sei. Unter den gegebenen Um- ständen erscheine deshalb ein Hinweis auf die Tatsache, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen sei, und das Anbieten der Le- bensmittel auf einer separaten Auslage erforderlich. Dies sei mit ge- ringem Aufwand realisierbar. Auch in praktischer Hinsicht werfe die Separierung der betroffenen Produkte keine besonderen Probleme auf. Gekühlte oder tiefgekühlte Waren müssten in den bestehenden Behältnissen lediglich anders plaziert werden; diese separat ange- botenen Produkte befänden sich bereits im Angebot und benötigten daher kein weiteres Volumen im Verkaufsraum. b) aa) Das LMG bezweckt nach dessen Art. 1, die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche 2001 Lebensmittelpolizei 149 die Gesundheit gefährden können (lit. a), den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherzustellen (lit. b) und die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen (lit. c). Im vorliegenden Falle geht es, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt, ausschliesslich um die Täuschungsgefahr. Art. 18 LMG bestimmt dazu unter dem Randtitel "Täuschungsverbot": „1Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen. 2 Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen. 3 Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeig- net sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Her- kunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken.“ Eine Täuschung beinhaltet eine bewusste Irreführung, die auf Vorstellung und Handeln eines andern (des Konsumenten) in einem bestimmten Sinne (des Kaufentscheids) einwirken soll. Dementspre- chend erklärt das Gesetz als Grundsatz die berechtigte Erwartung der Konsumenten zum Massstab. Es fällt also nicht jede subjektive oder ausgefallene Erwartung in Betracht, sondern nur die berechtigte, d. h. jene, die unter Berücksichtigung der in Betracht fallenden Umstände und verständlicher Begründungen vernünftigerweise angenommen werden darf. Dazu gehören Erwartungen bezüglich der vorschrifts- gemässen Beschaffenheit, einer gewissen Qualität, allenfalls be- stimmter Wirkungen und vorherrschender Verkehrsauffassung (vgl. die bundesrätliche Botschaft zu einem Bundesgesetz über Lebens- mittel und Gebrauchsgegenstände vom 30. Januar 1989, BBl 1989 I 932). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 3 LMG ist sodann auch der Eigenverantwortung des Konsumenten Rechnung zu tragen; in Fällen wie dem vorliegenden kommt es also darauf an, ob vom durchschnittlich aufmerksamen Konsumenten erwartet werden darf, er werde das auf dem betreffenden Lebensmittel aufgedruckte Datum zur Kenntnis nehmen und in der Lage sein, seinen Kaufentscheid danach zu richten (BBl 1989 I 932, 933, 937). 150 Verwaltungsgericht 2001 bb) aaa) Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeich- nung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach Art. 21 vorgeschriebenen Angaben (Art. 20 Abs. 1 LMG). Der Bun- desrat bestimmt, ob dem Konsumenten derartige weitere Angaben, namentlich über Haltbarkeit usw. zu machen sind (Art. 21 LMG unter dem Randtitel „Besondere Kennzeichnung“). Diesem Auftrag ist der Bundesrat u. a. in Art. 25 LMV (5. Kapitel: Angaben über Le- bensmittel [Kennzeichnung] / 2. Abschnitt: Datierung) nachgekom- men, der wie folgt lautet: „1Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbe- dingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. 2 Das Verbrauchsdatum bezeichnet das Datum, bis zu welchem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Le- bensmittel nicht mehr als solches an Konsumentinnen oder Konsu- menten abgegeben werden. 3 Auf vorverpackten Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsda- tum angegeben werden. Bei vorverpackten, leichtverderblichen Le- bensmitteln nach Artikel 12 ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. (...)“ bbb) Dadurch, dass im fraglichen Geschäft auf den Packungen zweier Lebensmittel (Schweinsfilet im Teig und Fondue Chinoise- Rindfleisch) das Mindesthaltbarkeitsdatum mit einem neuen Preis- schild („Reduzierter Preis“) überklebt worden war, wurde nicht nur die Vorschrift von Art. 25 Abs. 3 Satz 1 LMV unterlaufen, sondern offensichtlich auch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 und 3 LMG eine Täuschung der Konsumenten bewirkt. Der durchschnittliche Konsu- ment rechnet mit Sicherheit damit, dass bei vorverpackten Lebens- mitteln, die ihm im normalen Sortiment zum Verkauf angeboten werden, das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist (vgl. auch den Entscheid des Oberlandesgerichts Hamm/Deutschland [4. Zivilsenat] vom 28. November 1991 [4U277/91], in: Sammlung Lebensmittelrechtlicher Entscheidungen [LRE], Bd. 27, H. 3/4, S. 237). Durch das Überkleben der Datierung wird ihm eine entspre- 2001 Lebensmittelpolizei 151 chende Kontrolle verunmöglicht. Der Umstand allein, dass die Preise auf den beiden Lebensmitteln reduziert waren, musste keineswegs zum Schluss führen, das Mindesthaltbarkeitsdatum sei abgelaufen, gibt es doch noch andere Gründe zur Preisreduktion, wie etwa die Durchführung gezielter Aktionen usw. ccc) Fragen liesse sich höchstens, ob eine objektive Täu- schungsgefahr auch darin zu erblicken ist, dass Produkte mit abge- laufenem Mindesthaltbarkeitsdatum zusammen mit andern Produk- ten angeboten wurden, die noch innerhalb des Datums lagen. Auch hier stellt es aber keine Rechtsverletzung dar, wenn die Vorinstanzen die Frage bejahten. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, dass andere Grossverteiler Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeits- datum in der Regel nicht mehr zum Verkauf anbieten bzw. dies kurz vor dem Ablauf des Datums zu reduziertem Preis und auf separater Auslage mit entsprechendem Hinweis tun. Diese Praxis ist für die Erwartungshaltung des Konsumenten zumindest stark mitbestim- mend. Geprägt durch die erwähnte Erfahrung beim Einkauf im Le- bensmittelgeschäft darf der Konsument davon ausgehen, dass Pro- dukte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum in besonderer Weise gekennzeichnet werden (erwähnter Entscheid des Oberlandes- gerichts Hamm/Deutschland, a.a.O., S. 237). Sonst werden bei ihm eben falsche Vorstellungen über die Haltbarkeit des Lebensmittels geweckt (vgl. Art. 18 Abs. 3 LMG). Die Täuschung besteht darin, dass er entgegen seiner Vorstellung nicht ein Produkt erwirbt, wel- ches er noch vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ver- werten kann. Da es hier um Produkte geht, die grundsätzlich eine längere Haltbarkeit als leichtverderbliche Lebensmittel aufweisen (vgl. zu diesem Begriff Art. 12 Abs. 1 LMV), sind derartige Überle- gungen durchaus nachvollziehbar. Zu bedenken ist ferner, dass sich die Enttäuschung des Vertrauens in den Erhaltungszustand des be- treffenden Produkts auch auf das Geschmacksempfinden auswirken kann, indem solche Ware, auch wenn sie objektiv unverdorben ist, nicht mehr so gut schmeckt wie andere Ware, bei der bezüglich des Mindesthaltbarkeitsdatums keine Bedenken am Platze sind (erwähn- ter Entscheid des Oberlandesgerichts Hamm/Deutschland, a.a.O., S. 237 f.). 152 Verwaltungsgericht 2001 ddd) Die Argumentation der Beschwerdeführerin erachtet das Verwaltungsgericht nicht als stichhaltig. Dass ein Produkt auch nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch alle seine spezifischen Qualitätseigenschaften aufweisen kann, tut nichts zur Sache; mass- gebend ist einzig, dass für den Kaufentscheid des durchschnittlichen Konsumenten nicht ohne Bedeutung ist, ob das Mindesthaltbarkeits- datum bereits abgelaufen ist oder nicht. Der Kaufentscheid hängt insbesondere nicht nur davon ab, ob die Qualitätsverminderung „den Konsumenten in seiner Gesundheit gefährden kann oder dass zumin- dest die Sensorik des Lebensmittels so erheblich beeinträchtigt ist, dass es nicht mehr konsumierbar ist“. Wie erwähnt spielen hier auch andere Kriterien eine Rolle. Die Ausführungen zu den „Qualitätsan- forderungen an Lebensmittel“ gehen daher an der Sache vorbei. Im Weitern kann man schwerlich an die Eigenverantwortung des Kon- sumenten appellieren, wenn diesem die Kontrollmöglichkeit (durch Überkleben des Mindesthaltbarkeitsdatums) genommen worden ist. c) Schliesslich stellt sich noch die Frage, ob die in Ziffer 2 des Einspracheentscheids vom 3. Juni 1999 angeordneten Massnahmen, dass Lebensmittel, die über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus zum Verkauf angeboten werden, mindestens mit einem klaren Hin- weis auf das abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen und auf einer separaten Auslage zu verkaufen sind, rechtmässig sind. Eine Beschränkung der in Art. 27 BV verankerten Wirtschafts- freiheit ist verhältnismässig, wenn sie zur Erreichung des angestreb- ten Ziels geeignet und erforderlich ist und das verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. den zu seiner Verwirklichung notwendigen Freiheitsbeschränkungen steht (Bundesgericht, in: ZBl 97/1996, S. 372 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 483). Diesen Anforderungen genügen die erwähnten Auflagen. Das Ziel besteht darin, den Konsumenten vor einer Täu- schung zu schützen. Der verlangte besondere Hinweis ist zweifellos geeignet, dies zu erreichen. Dass der Einwand, ein Hinweis sei höch- stens dann nötig, wenn ein konkretes Lebensmittel nicht mehr die anfängliche Qualität aufweise, im hier zu erörternden Zusammen- hang nicht schlüssig sein kann, ist bereits dargelegt worden (Erw. b/bb/ccc und ddd hievor). Es mutet auch eher etwas weltfremd an, 2001 Lebensmittelpolizei 153 wenn die Beschwerdeführerin davon ausgeht, vom durchschnittli- chen Konsumenten dürften Eignungsprüfungen erwartet werden; in aller Regel wird sich der Kunde darauf verlassen, dass bei einem im Laden angebotenen Produkt, das nicht speziell gekennzeichnet ist, das Mindesthaltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Die Ver- pflichtung, Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsda- tum auf einer separaten Auslage zu verkaufen, hält der Überprüfung aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips ebenfalls stand. Zunächst ist ohne Weiteres klar, was mit der fraglichen Anordnung gemeint ist: Sämtliche Produkte mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum müssen so plaziert werden, dass sie sich optisch erkennbar von den übrigen Produkten abheben; gekühlte oder tiefgekühlte Waren im Besondern müssen in den bestehenden Behältnissen lediglich anders plaziert werden. Es ist auch nicht unsinnig, beide Massnahmen ku- mulativ zu verlangen; nur auf diese Weise kann irreführenden Prakti- ken wie dem Überkleben des Mindesthaltbarkeitsdatum mit dem Hinweis auf den reduzierten Preis (Erw. a hievor) wirksam begegnet werden. Schliesslich pflichtet das Verwaltungsgericht der Auffassung des Gesundheitsdepartements bei, die verlangten Massnahmen seien mit geringem Aufwand realisierbar. Sie erweisen sich unter allen Aspekten als verhältnismässig. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde un- begründet und daher abzuweisen ist. 2001 Schulrecht 155 IV. Schulrecht 39 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule. - Beim Besuch einer Privatschule besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten durch das Gemeinwesen (Erw. 2) - Die Dispensierung eines Schülers im neunten Schuljahr vom Unter- richt, eine Ungewissheit von zweieinhalb Wochen über seine schuli- sche Zukunft und ein Schulunterbruch von fünf Wochen können keine Ausnahme für die Übernahme des Schulgeldes durch das Ge- meinwesen begründen. Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. November 2001 in Sachen C. und A. F. gegen Einwohnergemeinde W. Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 34 Abs. 1 KV ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner grundsätzlich unentgeltlich. Träger des obligatorischen Unterrichts an den Volks- schulen, wozu namentlich die Primarschule, die Real-, die Sekundar- und die Bezirksschule (Oberstufe) sowie Sonderschulen gehören, sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände (§ 29 Abs. 1 KV; § 52 Abs. 1 SchulG). Der in § 34 Abs. 1 KV statuierte Grundsatz der Unentgeltlich- keit des Unterrichts an öffentlichen Schulen wird im Schulgesetz konkretisiert. Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen un- entgeltlich (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Gemäss § 6 SchulG ist die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohnge- meinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.