1. Angefochten ist im vorliegenden Verfahren die Anordnung des Kantonalen Laboratoriums Aargau, dass Lebensmittel, die über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus zum Verkauf angeboten werden, mindestens mit einem klaren Hinweis auf das abgelaufene Mindesthaltbarkeitsdatum auf einer separaten Auslage zu verkaufen sind und dass die Produkte die gesetzlichen Anforderungen weiterhin erfüllen müssen. (...) 2. (...) 3. a) Das Gesundheitsdepartement legte seinem Entscheid den folgenden Sachverhalt zugrunde: „Bei der Kontrolle des KL vom 11. Mai 1999 befanden sich im Verkaufsangebot der X. folgende Artikel mit entsprechenden Mindest-