Es steht auch nicht ein Eingriff in wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers zur Debatte. In gesamthafter Abwägung der sich einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen gelangt auch das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Gesundheitsdepartement den in der Bewilligung vom 20. März 1981 enthaltenen Widerrufsvorbehalt zu Recht aktualisiert hat. 2001 Lebensmittelpolizei 147 III. Lebensmittelpolizei