dd) Wie bereits ausgeführt, besteht mit Blick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Schaffung und Erhaltung eines breiten Netzes von Apotheken ein eminentes öffentliches Interesse an der Durchsetzung von § 32 Abs. 2 GesG. Demgegenüber kommt dem Vertrauensschutzinteresse des Beschwerdeführers angesichts des in der Bewilligung von 1981 enthaltenen Widerrufsvorbehalts untergeordnete Bedeutung zu (vgl. AGVE 1993, S. 249). Es steht auch nicht ein Eingriff in wohlerworbene Rechte des Beschwerdeführers zur Debatte.