dann, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigen ist, weil die neue Rechtspraxis eine derartige Verbreitung findet, dass ihre Nichtbeachtung in einem einzelnen Fall als dessen stossende Privilegierung und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes erscheint (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 350 mit Hinweisen). Eine solche Ausnahmesituation ist im vorliegenden Falle nicht gegeben.