waltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95/1994, S. 50; vgl. auch BGE 115 Ib 155; 106 Ib 255 f.). Besteht die Änderung des massgebenden Rechts dagegen bloss in einer neuen, gerichtlich bestätigten, Verwaltungspraxis oder in einer neuen Rechtsprechung, so darf die Verfügung über das Dauerrechtsverhältnis grundsätzlich nicht angetastet werden. Anders zu entscheiden ist nur 2001 Gesundheitswesen 145