210 f.). Vorliegendenfalls ist zudem zu beachten, dass die Praxis des Beschwerdeführers die einzige in X. ist, einer Gemeinde mit immerhin rund 1'800 Einwohnern. e) Die Einschränkung der Selbstdispensation erweist sich somit auch als verhältnismässig (vgl. auch AGVE 1993, S. 242). 6. Zu prüfen bleibt, ob die als verfassungsmässig erkannte Bestimmung von § 32 Abs. 2 GesG im vorliegenden konkreten Einzelfall gesetzeskonform angewendet worden ist. a) Das Verwaltungsgericht hat in AGVE 1993, S. 244 f., die Entwicklungsgeschichte von § 32 GesG nachgezeichnet.