Es lässt sich ohnehin fragen, ob der verfassungsmässige Entscheid richtig ist, Ärzte und Apotheker auch in Bezug auf (Neben-)Tätigkeiten, die bereits von Bundesrechts wegen anderen Medizinalpersonen zugedacht sind, der Wirtschaftsfreiheit zu unterstellen. In den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit des Arztes wird mit der Beschränkung der Selbstdispensation jedenfalls nicht eingegriffen, ist ihm doch die Erwerbstätigkeit in seinem angestammten Beruf in keiner Art und Weise verwehrt (vgl. René Rhinow/Gerhard Schmid/Giovanni Biaggini, Öffentliches Wirtschaftsrecht, Basel 1998, § 5 Rz. 210 f.).