Es wurde bereits ausgeführt, dass die im überwiegenden öffentlichen Interesse liegende Beschränkung der Selbstdispensation zu einer erhöhten Apothekendichte führt, weshalb die Geeignetheit der Massnahme, das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel zu fördern, ausser Zweifel liegt (AGVE 1993, S. 241). Sie ist auch erforderlich, um ein breites Netz an Apotheken mit entsprechender Anzahl an Spezialisten längerfristig zu erhalten, da diese bei zunehmender Konkurrenzierung durch eine steigende Zahl selbstdispensierender Ärzte wirtschaftlich (u.a. hoher Investitionsbedarf aufgrund der gesetzlichen Vorgaben [vgl. die §§ 11 f. der Verordnung über die Apotheken vom 3. April 1958; § 26 Abs. 3